Übererfüller: Familie verboten?

Voitsberg informiert (fast) vorbildlich

Die Stadtgemeinde Voitsberg hält in ihren Corona-Virus-Informationen die Bürger vorbildlich auf dem Laufenden (www.voitsberg.at ). Dies betrifft Hilfestellungen ebenso wie die jeweilige Rechtslage. Die Information #9 führt allerdings über Erlaubtes und Verbotenes in die Irre:

„Liebe Voitsbergerinnen und Voitsberger!
Ostern im kleinen Kreis
Die bisherigen Ausgangsbeschränkungen werden bis Ende April verlängert. Die Einschränkung der sozialen Kontakte wird als maßgebend für die Eindämmung des Corona-Virus gesehen.
Verboten sind weiters sämtliche Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien. ....“

Heißt das, dass Familienbesuche oder gemeinsame Weihfleisch-Essen bei Nachbarn verboten sind?

Es gibt kein Verbot

Nein, das alles ist erlaubt, wenn es auch für kurze Zeit ausdrücklich verboten war. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hatte sich nämlich an eine Anordnung des Gesundheitsministers gehalten und eine Verbotsverordnung erlassen, die vom 4. bis 8. April Nachbarschaftsbesuche unmöglich machte. Als die Ministerweisung wegen ihrer rechtlichen Fragwürdigkeit zurückgenommen werden musste, hob die BH die Verbotsverordnung wieder auf.

Wer nicht von einem Absonderungsbescheid oder von Quarantäne wegen Ansteckungsverdachts betroffen ist, darf Besuche empfangen und die Besucher dürfen dafür auch die Straße betreten. Dies kommt in der Ausgangssperren-Verordnung klar zum Ausdruck:

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, ....
5.   wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020)

Auf der Straße muss die Ein-Meter-Abstand-Regel eingehalten werden, aber im privaten Bereich darf man sich – rein rechtlich – nahekommen. Die Polizei wird in diesem Zusammenhang ein Haus nur betreten, wenn sie hereingebeten wird. Schon gar nicht darf sie bei Nachbarschaftsrunden strafen, es sei denn, man raucht sich ein oder stört lärmend die Nachbarn. Osterfeuer sind untersagt, allerdings nicht wegen Ansteckungs-, sondern wegen Feuersgefahr.

Rechtlich ist klar:

Im Bezirk Voitsberg steht den üblichen Nachbarschaftstreffen zu den Osterfeiertagen nichts im Wege.