APOdirekt gerettet – Apotheker verurteilt

APOdirekt vorm Disziplinarrat gerettet

Im letzten Juli stellte sich die Frage, ob die Internetplattform des Apothekerverbandes gegen die Berufsordnung der Apotheker verstoße (siehe: Kippt APOdirekt?). Sie führte ja – genauso, wie ein vom Disziplinarrat verurteilter Apotheker – Preise für Arzneimittel an, wurde aber bisher nicht angezeigt.

Seit 1. Jänner 2017 ist die Gefahr gebannt: Die Apothekerkammer änderte die Berufsordnung, um APOdirekt-Verwender vor dem Disziplinarrat zu retten. Nun ist auch bei Arzneimittelwerbung die Angabe von Preisen erlaubt, weil § 18 Abs. 3 Z. 5 Berufsordnung neu lautet: „Unzulässig ist …. Preiswerbung für Arzneimittel unbeschadet der Preisauszeichnung,“

Wird der verurteilte Apotheker jetzt freigesprochen?

Nach dem Disziplinarerkenntnis vom 15. Dezember 2014 hielt sich auch das in einer Beschwerde angerufene Verwaltungsgericht an den Wortlaut der damals geltenden Berufsordnung. Die Überlegungen, die Verurteilung auf Grund eines Anwendungsvorrangs von EU-Recht aufzuheben, nahm das Verwaltungsgericht in seiner wohlbegründeten Entscheidung vom 13. September 2016 nicht auf. Obwohl es selbst die Meinung vertrat, dass das Preiswerbeverbot bei Arzneimitteln wohl unionsrechtswidrig sei, sah es keinen Anwendungsvorrang, weil sich keine unionsrechtliche Bestimmung mit dieser Frage unmittelbar befasse. In der Folge wurde die Berufsordnung an den österreichischen Verfassungsgerichtshof zur Prüfung herangetragen.

Verfassungsgerichtshof prüft

Der prüft nun, ob die alte Berufsordnungs-Bestimmung der österreichischen Verfassung entsprochen hat. War dies nicht der Fall, wäre auch die Disziplinarverurteilung aufzuheben.

Die APOdirekt-Betreiber haben sich´s also schon gerichtet. Im Gegensatz dazu muss der verurteilte Apotheker für seine weiße Weste noch auf weitere Gerichtsentscheidungen hoffen.