Breitensport zur Seuchenzeit

Turn- und Sportvereine sowie Fitnessstudios stellten Mitte März ihre Tätigkeit weitgehend ein, weil Sportstätten nicht betreten werden durften. Seit 1. Mai gelten für Breitensport und Vereinsleben neue Regeln, wobei mindestens folgende gesetzlichen Grenzen eingehalten werden müssen:

Corona-Kranke: verboten

Wer an COVID erkrankt ist, muss dies der Behörde melden und darf niemanden einer Ansteckungsgefahr aussetzen. Dieses Delikt ist mit drei Jahren Haftstrafe bedroht.

Turnsaal: verboten

Sport in Turnsälen, Fitnessstudios, Vereinsräumen oder Bädern ist bis 30. Juni völlig untersagt, sogar wenn man allein ist. Diese Anlagen dürfen aber instandgehalten und gereinigt oder für andere erlaubte Zwecke genützt werden, beispielsweise für Lagerungen oder zur Gruppen-Physiotherapie.

Privatraum: erlaubt

Sport ohne Einschränkung ist im privaten Wohnbereich und auch in dazugehörenden Fitnessräumen erlaubt. Für Bäder (und Saunen) gilt die Benutzbarkeit aber nur, wenn sie zu höchstens sechs Wohneinheiten gehören.

Gelände: erlaubt

Auf Straßen, im Gelände, aber auch in natürlichen, versicherten Klettergärten ist die körperliche Betätigung erlaubt, wenn der allgemein vorgeschriebene Ein-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden und die üblichen Regeln (StVO, Wegerecht, Naturschutz) eingehalten werden.

Freiluftanlagen: begrenzt

Sportanlagen im Freien dürfen dann genützt werden, wenn bei der Sportausübung ein Zwei-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden eingehalten wird. Klar ist, dass das zahlreiche Sportarten ausschließt. Bei untypischem Übungsverlauf darf der Zwei-Meter-Abstand aber unterschritten werden, also beispielsweise beim Absturz vom Kletterturm oder vom Hochreck. Mit entsprechenden Übungen lässt sich die Seuchenzeit wohl auch für Fußballvereine überbrücken. Wer nicht sportelt, darf sich nicht am Sportplatz aufhalten, sondern muss außerhalb des Zauns warten.

Gruppengröße: zehn, Wettkämpfe: klein

Die einschlägige Verordnung enthält eine unglückliche Regelung zu Veranstaltungen. Wegen eines juristischen Fehlers braucht sie derzeit nicht befolgt zu werden, aber wenn der Mangel behoben wird, gilt das Folgende: Geplante Zusammenkünfte oder Unternehmungen von mehr als zehn Personen sind verboten, also auch regelmäßige Sportstunden oder Trainingseinheiten vollzähliger Fußballmannschaften. Erlaubt ist aber, sich in Riegen zu je zehn Sportlern zu verabreden und dann ungeplant von einer Gruppe zur anderen zu wechseln.

Wettkämpfe sind nur zu jeweils zehn Personen im Zwei-Meter-Abstand möglich, wobei Kampfrichter und Betreuer mitgezählt werden.

Garderobe, Dusche: das Nötigste

Die mit Sportplätzen verbundenen Räume dürfen nur betreten werden, wenn dies erforderlich ist: zum Durchschreiten, für Toilettengänge und zum unbedingt nötigen Umkleiden. Duschen wird nur in Ausnahmefällen dazugehören.

Sportgeräte gemeinsam: ja

Die gemeinsame Benützung von Sportgeräten ist zulässig, wobei eine besondere Desinfektion nicht Pflicht ist. Wer sich selbst schützen will, muss mit bereitgestellten Mitteln dazu imstande sein, beispielsweise mit Desinfektionsmittelspendern und Haushaltspapier.

Autofahrten: mit Maske

Im PKW oder Kleinbus dürfen je Sitzreihe zwei haushaltsfremde Personen mit Maske sitzen. In einem Autobus gilt wie im öffentlichen Verkehrsmittel Maskenpflicht und Ein-Meter-Abstand.

Haftung: nur bei Fehlern

Vereine und ihre Organwalter müssen auf die gesetzlichen Regeln hinweisen und deren Einhaltung auch überwachen und durchsetzen. Dies kann mit Anweisungen, Vereinsstrafen, Turnplatzverboten oder gar mit Platzsperren geschehen. Bei Minderjährigen und bei sprachlich-kultureller Differenz ist hier besondere Sorgfalt (und Geschick) nötig.

In Zu- und Abgangsbereichen helfen Bodenmarken, den Zwei-Meter-Abstand zu sichern, und bei festen Arbeitsplätzen erleichtern die bekannten Trennwände das Leben. Mit den Rechtsinformationen auf die Selbstverantwortung bezüglich Händewaschen, Niesverhalten oder Gerätedesinfektion aufmerksam zu machen, rundet die Maßnahmen ab. Für die Gerätedesinfektion rate ich unbedingt, die Verantwortung derer herauszustreichen, die mit dem Gerät beginnen, also nicht jener, die das Gerät übergeben.