Iftar im COVID-19-Jahr

In der Welt des Islam wird im Fastenmonat Ramadan tagsüber gefastet und mit Iftar allabendlich das Fasten beendet. Dieses Fastenbrechen wird nicht allein im engen Familienkreis begangen, sondern es ist üblich, dazu Freunde und Bekannte einzuladen. Viele Iftar-Einladungen richten sich auch an Menschen, die nicht so leicht zu einem schönen gemeinsamen Gastmahl kommen.

Wie wirken sich die gegenwärtigen COVID-Beschränkungen darauf aus? Beim rechtlichen Rahmen des Erlaubten muss zwischen mehreren Fällen unterschieden werden:

Fastenbrechen in Restaurants

Restaurants und Gasthäuser sind Betriebsarten der Gastgewerbe. Da die einschlägige Verordnung verbietet, deren Betriebsstätten als Gast zu betreten, lassen sich dort auch keine Speisen und Getränke konsumieren. Iftar im Restaurant ist also derzeit ausgeschlossen.

Fastenbrechen in Moscheeräumen

Moscheeräume dürfen in der gleichen Weise wie Geschäfte betreten werden, wozu auch eine Mund-Nasen-Maske gehört. Neuerdings genügt auch ein Gesichtsvisier, das Nase und Mund abdeckt. Mit Maske oder mit Gesichtsvisier wird es allerdings unmöglich sein, zu essen oder zu trinken. Es scheidet also auch ein Mahl in Moscheeräumen aus.

Fastenbrechen im privaten Wohnbereich

Für private Wohnräume hat die Behörde in der neuen, jetzt geltenden Verordnung keine Beschränkungen vorgesehen, wobei sie wohl von verfassungsrechtlichen Überlegungen geleitet wurde. Weder ist die Personenzahl begrenzt, noch gibt es Maskenpflicht oder Abstandsregeln. Auch die Bewirtung von Gästen ist erlaubt.

Die Möglichkeit, außer Haus zu gehen und jemanden in seiner Wohnung zu besuchen, ist nicht neu, sondern hat trotz Ausgangsbeschränkung auch bisher bestanden.

Gegenteilige Äußerungen waren Falschmeldungen. Sogar eine SMS-Mitteilung des staatlichen Integrationsfonds an 400.000 Personen in 14 Migrantensprachen teilte nur drei Gründe mit, die es erlauben, die eigene Wohnung zu verlassen: Arbeiten oder Einkaufen oder Helfen. Der wichtige vierte Grund wurde unterschlagen: Weggehen. Dieses Weggehen erlaubte immer auch private Besuche.

Menschen mit und ohne Migrationshintergrund und auch viele Journalisten, die nicht regelmäßig unser Bundesgesetzblatt studieren, fielen wochenlang auf diese Falschmeldungen herein.

Damit hat gegolten und gilt immer noch:

Zusammenkünfte zum Iftar in Wohnungen, Hausgärten oder auch in privaten Hobbyräumen sind rechtlich zulässig.