Keine Registrierung im Wirtshaus

Arbeitszeitaufzeichnung, Urlaubsaufzeichnung, Einnahmenaufzeichnung – wer im Wirtschaftsleben steht, kennt die Mühe mit den zahlreichen Aufzeichnungspflichten in Österreich. Im Arbeitszeitgesetz, im Urlaubsgesetz, in der Bundesabgabenordnung und in den anderen Gesetzen wird aber nicht allein die Pflicht zur Aufzeichnung klar ausgedrückt, sondern auch, wie lange solche Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen. Zu guter Letzt wird in den Gesetzen festgelegt, welche Behörden auf die Aufzeichnungen zugreifen dürfen.

Die neue Wiener Verordnung zur Auskunftserteilung für Contact Tracing bei COVID-19-Verdachtsfällen kennt nur Letzteres, nämlich die Auskunftspflicht:

„§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind für den Fall des Auftretens eines Verdachtsfalles von COVID-19 von folgenden Stellen nachstehende Auskünfte auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln: ....“

Weiter legt die Verordnung fest, welche Daten es sind, die man einem Kontrollorgan auf dessen Verlangen übermitteln muss und wer dies zu tun hat. Ein Wirt muss daher im Fall des Falles herausgeben, was (zufällig noch) vorhanden ist: Reservierungsnotizen, Tischpläne, fliegende Gästeblätter. Was er nicht hat, kann und muss er nicht weitergeben.

Keine Pflicht zum Datensammeln

Ein Wirt muss keine Daten sammeln und ein Gast braucht sich nicht einzutragen. Die Verordnung sieht nämlich nur die Auskunftspflicht vor, nicht jedoch Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten. Aus der Auskunftspflicht lassen sich vorgelagerte Pflichten keinesfalls ableiten. Und wo keine Pflicht verletzt wird, kann auch nicht gestraft werden.

Verordnung richtig – Information falsch

Juristen wundert nicht, dass der Wiener Magistrat sich mit der Auskunftspflicht bescheidet, da die Verordnung sich im Rahmen des Epidemiegesetzes bewegen muss. Dieses verpflichtet alle Menschen, Auskünfte zu anzeigepflichtigen Krankheiten zu erteilen. Zu Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung verpflichtet es uns jedoch nicht, und offensichtlich schränkt die Verordnung die gesetzlichen Auskunftspflichten sogar auf bestimmte Angaben ein.

Woher kommen die vielen Falschmeldungen in den Medien?

Einerseits informierte der Bürgermeister von Wien die Bürger einfach falsch. Eine wesentliche Rolle spielt aber auch die hilfswillige Wirtschaftskammer. Sie stellt ihren Mitgliedern deren Pflichten falsch und deren Rechte gar nicht dar und legt den Gastwirten sogar nahe, nicht obrigkeitshörige Gäste hinauszuwerfen.

Wir haben es hier mit einem klassischen Beispiel von „Fake Law“ zu tun, das wohl demnächst das unrühmliche Schicksal des berüchtigten Ostererlasses des Gesundheitsministers (Übererfüller: Familie verboten?erleiden wird.