Neue Regeln: Breitensport zur Seuchenzeit

Turn- und Sportvereine sowie Fitnessstudios stellten Mitte März ihre Tätigkeit weitgehend ein, weil Sportstätten nicht betreten werden durften. Seit 1. und erneuert seit 15. Mai gelten für Breitensport und Vereinsleben neue Regeln (COVID-19-Lockerungsverordnung), wobei mindestens folgende gesetzlichen Grenzen eingehalten werden müssen:

Corona-Kranke: verboten

Wer an COVID erkrankt ist, muss dies der Behörde melden und darf niemanden einer Ansteckungsgefahr aussetzen. Dieses Delikt ist mit drei Jahren Haftstrafe bedroht.

Turnsaal: verboten

Sport in Turnsälen, Fitnessstudios, Vereinsräumen oder Bädern ist bis 30. Juni völlig untersagt, sogar wenn man allein ist.

Privatraum: erlaubt

Sport ohne Einschränkung ist im privaten Wohnbereich und auch in dazugehörenden Fitnessräumen erlaubt. Für Bäder (und Saunen) gilt die Benutzbarkeit aber nur, wenn sie zu höchstens sechs Wohneinheiten gehören.

Gelände: erlaubt

Auf Straßen, im Gelände, aber auch in natürlichen, versicherten Klettergärten ist die körperliche Betätigung erlaubt, wenn der allgemein vorgeschriebene Ein-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden und die üblichen Regeln (StVO, Wegerecht, Naturschutz) eingehalten werden. Die Zehn-Personen-Grenze der Verordnung ist rechtswidrig.

Freiluftanlagen: begrenzt

Sportanlagen im Freien dürfen dann genützt werden, wenn bei der Sportausübung ein Zwei-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden eingehalten wird. Klar ist, dass das zahlreiche Sportarten ausschließt. Mit entsprechenden Übungen lässt sich die Seuchenzeit wohl auch für Fußballvereine überbrücken. Wer nicht sportelt oder Sportler betreut, darf sich nicht am Sportplatz aufhalten, sondern muss außerhalb des Zauns warten.

NEU: Gruppengröße: beliebig, Wettkämpfe: ja

Seit 15. Mai ist auf Sportplätzen das Veranstaltungsverbot mit seiner Begrenzung auf zehn Personen aufgehoben. Daher sind beliebig große Trainingsgruppen und auch Wettkämpfe möglich, wenn der Zwei-Meter-Abstand eingehalten wird. Die Anwesenheit von Kampfrichtern und Betreuern ist ausdrücklich gestattet. Zuschauer sind nur außerhalb des Zauns erlaubt.

NEU: Garderobe, Dusche: ja

Seit 15. Mai dürfen auch Garderoben und Duschen wieder benützt werden, wenn dies in Verbindung mit der erlaubten Sportausübung geschieht. Saunieren ist nach wie vor untersagt. Auf Vereinssportplätzen, die ja nicht allgemein zugänglich sind, gibt es auch keine Maskenpflicht.

NEU: Sichern: ja

Wer eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abwendet, braucht den Zwei-Meter-Abstand nicht einzuhalten. Daher ist seit 15. Mai das Sichern beim Gerätturnen wieder möglich.

Sportgeräte gemeinsam: ja

Die gemeinsame Benützung von Sportgeräten ist zulässig, wobei eine besondere Desinfektion nicht Pflicht ist. Wer sich selbst schützen will, sollte mit bereitgestellten Mitteln dazu imstande sein, beispielsweise mit Desinfektionsmittelspendern und Haushaltspapier.

NEU: andere Tätigkeiten: nur Journalisten

Lagerungsarbeiten, Physiotherapie oder Wartungsarbeiten auf Sportplätzen und in Turnhallen sind seit 15. Mai nicht mehr zulässig. Nur Medienvertreter dürfen ohne Zweckbindung eine Sportstätte betreten.

Autofahrten: mit Maske

Im PKW oder Kleinbus dürfen je Sitzreihe zwei haushaltsfremde Personen mit Maske sitzen. In einem Autobus gilt wie im öffentlichen Verkehrsmittel Maskenpflicht und Ein-Meter-Abstand.

Haftung: nur bei Fehlern

Vereine und ihre Organwalter müssen auf die gesetzlichen Regeln hinweisen und deren Einhaltung auch überwachen und durchsetzen. Dies kann mit Anweisungen, Vereinsstrafen, Turnplatzverboten oder gar mit Platzsperren geschehen. Bei Minderjährigen und bei sprachlich-kultureller Differenz ist hier besondere Sorgfalt (und Geschick) nötig.

In Zu- und Abgangsbereichen helfen Bodenmarken, den Zwei-Meter-Abstand zu sichern, und bei festen Arbeitsplätzen erleichtern die bekannten Trennwände das Leben. Mit den Rechtsinformationen auf die Selbstverantwortung bezüglich Händewaschen, Niesverhalten oder Gerätedesinfektion aufmerksam zu machen, rundet die Maßnahmen ab. Für die Gerätedesinfektion rate ich unbedingt, die Verantwortung derer herauszustreichen, die mit dem Gerät beginnen, also nicht jener, die das Gerät übergeben.

Damit sind die Verantwortlichen ausreichend davor geschützt, haftbar gemacht zu werden.