Neueste Regeln: Breitensport zur Seuchenzeit

Die COVID-19-Regeln für Breitensport ab 29. Mai lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Corona-Kranke: verboten

Wer an COVID erkrankt ist, muss dies der Behörde melden und darf niemanden einer Ansteckungsgefahr aussetzen. Dieses Delikt ist mit drei Jahren Haftstrafe bedroht.

Privatraum: erlaubt

Sport ohne Einschränkung ist im privaten Wohnbereich und auch in dazugehörenden Fitnessräumen und Gärten erlaubt. Wenn Bäder (und Saunen) zu mehr als sechs Wohneinheiten gehören, müssen besondere Regeln beachtet werden.

Gelände: Ein-Meter-Abstand

Auf Straßen, im Gelände, aber auch in natürlichen, versicherten Klettergärten ist die körperliche Betätigung erlaubt, wenn der allgemein vorgeschriebene Ein-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden und die üblichen Regeln (StVO, Wegerecht, Naturschutz) eingehalten werden.

Sportplatz, Turnsaal, Fitnessstudio, Schwimmhalle: Zwei-Meter-Abstand

Alle Sportanlagen dürfen dann genützt werden, wenn bei der Sportausübung ein Zwei-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden eingehalten wird. Näher darf man sich bei der Sportausübung nur dann kommen, wenn dies ausnahmsweise und kurzfristig geschieht. Damit sind Mannschaftssportarten wie Fußball zulässig und bei Kampfsportarten kann man sich vielfach mit geeigneten Trainingsformen helfen.

Sichernde dürfen die Abstände unterschreiten und brauchen keine Maske zu tragen, weil sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abwenden.

Für Betreuer, Trainer, Kampfrichter, Begleitpersonen und Zuschauer gilt der übliche Ein-Meter-Abstand. In Räumen haben sie zusätzlich Maskenpflicht.

Gruppengröße: 100, Wettkämpfe: ja

Wenn der Zwei-Meter-Abstand eingehalten wird, sind bis 30. Juni Trainingsgruppen und Wettkämpfe mit 100 Wettkämpfern und Zuschauern erlaubt. Funktionspersonal wie Kampfrichter oder Helfer muss dabei nicht mitgezählt werden. Ab 1. Juli sind größere Veranstaltungen möglich, allerdings nur mit Präventionskonzept und einem besonders Verantwortlichen, dem COVID-19-Beauftragten.

Garderobe, Dusche: Ein-Meter-Abstand

Garderoben und Duschen dürfen mit Ein-Meter-Abstand benützt werden. Im Duschraum ist die Maskenpflicht aufgehoben. Achtung: Wasserleitungen müssen fachgerecht wieder in Betrieb genommen werden, um Legionellengefahr zu verhindern.

Sportgeräte gemeinsam: ja

Die gemeinsame Benützung von Sportgeräten ist zulässig, wobei eine besondere Desinfektion nicht Pflicht ist. Wer sich selbst schützen will, sollte mit bereitgestellten Mitteln dazu imstande sein, beispielsweise mit Desinfektionsmittelspendern und Haushaltspapier.

andere Tätigkeiten: wieder erlaubt

Auch Lagerungsarbeiten, Physiotherapie oder Wartungsarbeiten sind in Sportstätten wieder erlaubt.

Autofahrten: mit Maske

Im PKW oder Kleinbus dürfen je Sitzreihe zwei haushaltsfremde Personen mit Maske sitzen. In einem Autobus gilt wie im öffentlichen Verkehrsmittel Maskenpflicht und Ein-Meter-Abstand.

Haftung: nur bei Fehlern

Vereine und ihre Organwalter müssen in klar verständlicher Weise auf die gesetzlichen Regeln hinweisen und deren Einhaltung auch überwachen und durchsetzen. Dies kann mit Anweisungen, Vereinsstrafen, Turnplatzverboten oder gar mit Platzsperren geschehen. Bei Minderjährigen und bei sprachlich-kultureller Differenz ist hier besondere Sorgfalt (und Geschick) nötig.

In Zu- und Abgangsbereichen helfen Bodenmarken, den Abstand zu sichern, und bei festen Arbeitsplätzen erleichtern die bekannten Trennwände das Leben. Mit den Rechtsinformationen auf die Selbstverantwortung bezüglich Händewaschen, Niesverhalten oder Gerätedesinfektion aufmerksam zu machen, rundet die Maßnahmen ab. Für die Gerätedesinfektion rate ich unbedingt, die Verantwortung derer herauszustreichen, die mit dem Gerät beginnen, also nicht jener, die das Gerät übergeben.

Damit sind die Verantwortlichen ausreichend davor geschützt, haftbar gemacht zu werden. Vom Einsatz des Formulars „Einverständniserklärung“ des ÖFT rate ich ab.