Keine Registrierung im Wirtshaus

Arbeitszeitaufzeichnung, Urlaubsaufzeichnung, Einnahmenaufzeichnung – wer im Wirtschaftsleben steht, kennt die Mühe mit den zahlreichen Aufzeichnungspflichten in Österreich. Im Arbeitszeitgesetz, im Urlaubsgesetz, in der Bundesabgabenordnung und in den anderen Gesetzen wird aber nicht allein die Pflicht zur Aufzeichnung klar ausgedrückt, sondern auch, wie lange solche Aufzeichnungen aufbewahrt werden müssen. Zu guter Letzt wird in den Gesetzen festgelegt, welche Behörden auf die Aufzeichnungen zugreifen dürfen.

Die neue Wiener Verordnung zur Auskunftserteilung für Contact Tracing bei COVID-19-Verdachtsfällen kennt nur Letzteres, nämlich die Auskunftspflicht:

„§ 1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 sind für den Fall des Auftretens eines Verdachtsfalles von COVID-19 von folgenden Stellen nachstehende Auskünfte auf Verlangen der Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln: ....“

Weiter legt die Verordnung fest, welche Daten es sind, die man einem Kontrollorgan auf dessen Verlangen übermitteln muss und wer dies zu tun hat. Ein Wirt muss daher im Fall des Falles herausgeben, was (zufällig noch) vorhanden ist: Reservierungsnotizen, Tischpläne, fliegende Gästeblätter. Was er nicht hat, kann und muss er nicht weitergeben.

Keine Pflicht zum Datensammeln

Ein Wirt muss keine Daten sammeln und ein Gast braucht sich nicht einzutragen. Die Verordnung sieht nämlich nur die Auskunftspflicht vor, nicht jedoch Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflichten. Aus der Auskunftspflicht lassen sich vorgelagerte Pflichten keinesfalls ableiten. Und wo keine Pflicht verletzt wird, kann auch nicht gestraft werden.

Verordnung richtig – Information falsch

Juristen wundert nicht, dass der Wiener Magistrat sich mit der Auskunftspflicht bescheidet, da die Verordnung sich im Rahmen des Epidemiegesetzes bewegen muss. Dieses verpflichtet alle Menschen, Auskünfte zu anzeigepflichtigen Krankheiten zu erteilen. Zu Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung verpflichtet es uns jedoch nicht, und offensichtlich schränkt die Verordnung die gesetzlichen Auskunftspflichten sogar auf bestimmte Angaben ein.

Woher kommen die vielen Falschmeldungen in den Medien?

Einerseits informierte der Bürgermeister von Wien die Bürger einfach falsch. Eine wesentliche Rolle spielt aber auch die hilfswillige Wirtschaftskammer. Sie stellt ihren Mitgliedern deren Pflichten falsch und deren Rechte gar nicht dar und legt den Gastwirten sogar nahe, nicht obrigkeitshörige Gäste hinauszuwerfen.

Wir haben es hier mit einem klassischen Beispiel von „Fake Law“ zu tun, das wohl demnächst das unrühmliche Schicksal des berüchtigten Ostererlasses des Gesundheitsministers (Übererfüller: Familie verboten?erleiden wird.

Allerneueste Regeln: Breitensport zur Seuchenzeit

Ab 15. Juni gelten im Breitensport folgende COVID-19-Regeln:

Corona-Kranke: verboten

Wer an COVID erkrankt ist, muss dies der Behörde melden und darf niemanden einer Ansteckungsgefahr aussetzen. Dies wäre als Straftat mit drei Jahren Haft bedroht.

Privatraum: erlaubt

Sport ohne Einschränkung ist im privaten Wohnbereich und auch in dazugehörenden Fitnessräumen und Gärten erlaubt. Wenn Bäder (und Saunen) zu mehr als sechs Wohneinheiten gehören, müssen besondere Regeln beachtet werden.

Gelände: Ein-Meter-Abstand

Auf Straßen, im Gelände, aber auch in natürlichen, versicherten Klettergärten ist die körperliche Betätigung erlaubt, wenn der allgemein vorgeschriebene Ein-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden und die üblichen Regeln (StVO, Wegerecht, Naturschutz) eingehalten werden.

Sportplatz, Turnsaal, Fitnessstudio, Schwimmhalle: Zwei-Meter-Abstand

Alle Sportanlagen dürfen dann genützt werden, wenn bei der Sportausübung ein Zwei-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden eingehalten wird. Näher darf man sich bei der Sportausübung nur dann kommen, wenn dies kurzfristig geschieht. Damit sind Mannschaftssportarten wie Fußball zulässig und bei Kampfsportarten kann man sich vielfach mit geeigneten Trainingsformen helfen.

Sichernde dürfen von vornherein die Abstände unterschreiten, weil sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abwenden.

Für Betreuer, Trainer, Kampfrichter, Begleitpersonen und Zuschauer gilt der übliche Ein-Meter-Abstand.

Gruppengröße: 100, Wettkämpfe: ja

Wenn der Zwei-Meter-Abstand eingehalten wird, sind bis 30. Juni Trainingsgruppen und Wettkämpfe mit 100 Wettkämpfern und Zuschauern erlaubt. Funktionspersonal wie Kampfrichter oder Helfer muss dabei nicht mitgezählt werden. Ab 1. Juli sind größere Veranstaltungen möglich, allerdings nur mit Präventionskonzept und einem besonders Verantwortlichen, dem COVID-19-Beauftragten.

Garderobe, Dusche: Ein-Meter-Abstand

Garderoben und Duschen dürfen mit Ein-Meter-Abstand benützt werden. Achtung: Wasserleitungen müssen fachgerecht wieder in Betrieb genommen werden, um Legionellengefahr zu verhindern.

Sportgeräte gemeinsam: ja

Die gemeinsame Benützung von Sportgeräten ist zulässig, wobei eine besondere Desinfektion nicht Pflicht ist. Wer sich selbst schützen will, sollte mit bereitgestellten Mitteln dazu imstande sein, beispielsweise mit Desinfektionsmittelspendern und Haushaltspapier.

Autofahrten: in Zweierreihe

Im PKW oder Kleinbus dürfen je Sitzreihe zwei haushaltsfremde Personen ohne Maske sitzen. In einem Autobus gilt wie im öffentlichen Verkehrsmittel Maskenpflicht und Ein-Meter-Abstand.

Ferienlager: in 20er-Gruppen alles erlaubt

Für Ferienlager müssen Präventionskonzepte angewendet werden, was sie von Maskenpflicht und Abstandsgebot befreit. Dabei sind 20-Personen-Gruppen ohne wesentlichen gruppenübergreifenden Kontakt einzuteilen. Diese Gruppen dürfen dafür auch auf Sportstätten, in Massenquartieren oder im Wirtshaus gemeinsam wie Haushaltsangehörige auftreten.

Haftung: nur bei Fehlern

Vereine und ihre Organwalter müssen in klar verständlicher Weise auf die gesetzlichen Regeln hinweisen und deren Einhaltung auch überwachen und durchsetzen. Dies kann mit Anweisungen, Vereinsstrafen, Turnplatzverboten oder gar mit Platzsperren geschehen. Bei Minderjährigen und bei sprachlich-kultureller Differenz ist hier besondere Sorgfalt (und Geschick) nötig.

In Zu- und Abgangsbereichen helfen Bodenmarken, den Abstand zu sichern, und bei festen Arbeitsplätzen erleichtern die bekannten Trennwände das Leben. Mit den Rechtsinformationen auf die Selbstverantwortung bezüglich Händewaschen, Niesverhalten oder Gerätedesinfektion aufmerksam zu machen, rundet die Maßnahmen ab. Für die Gerätedesinfektion rate ich unbedingt, die Verantwortung derer herauszustreichen, die mit dem Gerät beginnen, also nicht jener, die das Gerät übergeben.

Damit sind die Verantwortlichen ausreichend davor geschützt, haftbar gemacht zu werden. Vom Einsatz des Formulars „Einverständniserklärung“ des ÖFT rate ich nach wie vor ab.

Neueste Regeln: Breitensport zur Seuchenzeit

Die COVID-19-Regeln für Breitensport ab 29. Mai lassen sich folgendermaßen zusammenfassen:

Corona-Kranke: verboten

Wer an COVID erkrankt ist, muss dies der Behörde melden und darf niemanden einer Ansteckungsgefahr aussetzen. Dieses Delikt ist mit drei Jahren Haftstrafe bedroht.

Privatraum: erlaubt

Sport ohne Einschränkung ist im privaten Wohnbereich und auch in dazugehörenden Fitnessräumen und Gärten erlaubt. Wenn Bäder (und Saunen) zu mehr als sechs Wohneinheiten gehören, müssen besondere Regeln beachtet werden.

Gelände: Ein-Meter-Abstand

Auf Straßen, im Gelände, aber auch in natürlichen, versicherten Klettergärten ist die körperliche Betätigung erlaubt, wenn der allgemein vorgeschriebene Ein-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden und die üblichen Regeln (StVO, Wegerecht, Naturschutz) eingehalten werden.

Sportplatz, Turnsaal, Fitnessstudio, Schwimmhalle: Zwei-Meter-Abstand

Alle Sportanlagen dürfen dann genützt werden, wenn bei der Sportausübung ein Zwei-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden eingehalten wird. Näher darf man sich bei der Sportausübung nur dann kommen, wenn dies ausnahmsweise und kurzfristig geschieht. Damit sind Mannschaftssportarten wie Fußball zulässig und bei Kampfsportarten kann man sich vielfach mit geeigneten Trainingsformen helfen.

Sichernde dürfen die Abstände unterschreiten und brauchen keine Maske zu tragen, weil sie eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abwenden.

Für Betreuer, Trainer, Kampfrichter, Begleitpersonen und Zuschauer gilt der übliche Ein-Meter-Abstand. In Räumen haben sie zusätzlich Maskenpflicht.

Gruppengröße: 100, Wettkämpfe: ja

Wenn der Zwei-Meter-Abstand eingehalten wird, sind bis 30. Juni Trainingsgruppen und Wettkämpfe mit 100 Wettkämpfern und Zuschauern erlaubt. Funktionspersonal wie Kampfrichter oder Helfer muss dabei nicht mitgezählt werden. Ab 1. Juli sind größere Veranstaltungen möglich, allerdings nur mit Präventionskonzept und einem besonders Verantwortlichen, dem COVID-19-Beauftragten.

Garderobe, Dusche: Ein-Meter-Abstand

Garderoben und Duschen dürfen mit Ein-Meter-Abstand benützt werden. Im Duschraum ist die Maskenpflicht aufgehoben. Achtung: Wasserleitungen müssen fachgerecht wieder in Betrieb genommen werden, um Legionellengefahr zu verhindern.

Sportgeräte gemeinsam: ja

Die gemeinsame Benützung von Sportgeräten ist zulässig, wobei eine besondere Desinfektion nicht Pflicht ist. Wer sich selbst schützen will, sollte mit bereitgestellten Mitteln dazu imstande sein, beispielsweise mit Desinfektionsmittelspendern und Haushaltspapier.

andere Tätigkeiten: wieder erlaubt

Auch Lagerungsarbeiten, Physiotherapie oder Wartungsarbeiten sind in Sportstätten wieder erlaubt.

Autofahrten: mit Maske

Im PKW oder Kleinbus dürfen je Sitzreihe zwei haushaltsfremde Personen mit Maske sitzen. In einem Autobus gilt wie im öffentlichen Verkehrsmittel Maskenpflicht und Ein-Meter-Abstand.

Haftung: nur bei Fehlern

Vereine und ihre Organwalter müssen in klar verständlicher Weise auf die gesetzlichen Regeln hinweisen und deren Einhaltung auch überwachen und durchsetzen. Dies kann mit Anweisungen, Vereinsstrafen, Turnplatzverboten oder gar mit Platzsperren geschehen. Bei Minderjährigen und bei sprachlich-kultureller Differenz ist hier besondere Sorgfalt (und Geschick) nötig.

In Zu- und Abgangsbereichen helfen Bodenmarken, den Abstand zu sichern, und bei festen Arbeitsplätzen erleichtern die bekannten Trennwände das Leben. Mit den Rechtsinformationen auf die Selbstverantwortung bezüglich Händewaschen, Niesverhalten oder Gerätedesinfektion aufmerksam zu machen, rundet die Maßnahmen ab. Für die Gerätedesinfektion rate ich unbedingt, die Verantwortung derer herauszustreichen, die mit dem Gerät beginnen, also nicht jener, die das Gerät übergeben.

Damit sind die Verantwortlichen ausreichend davor geschützt, haftbar gemacht zu werden. Vom Einsatz des Formulars „Einverständniserklärung“ des ÖFT rate ich ab.

Wildwuchs statt Fußballrasen - NEU: Rasenmähen wieder erlaubt

Ergänzung vom 27. Mai 2020: Der Gesundheitsminister erlaubt ab Freitag, 29. Mai 2020 das Rasenmähen wieder.

Betreten verboten!

Der Gesundheitsminister erließ bekanntlich mit Wirkung vom 15. Mai neue Regeln für die Benützung von Sportplätzen. Überraschenderweise ist seither die Wartung von Sportanlagen nicht mehr erlaubt, weil Sportstätten nur mehr zur Sportausübung betreten werden dürfen:

§ 8 COVID-19-Lockerungsverordnung
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist untersagt.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Die Vorläuferfassung der Verordnung hatte mit einem klügeren Wortlaut noch anderes vorgesehen.

Keine Therapien, kein Reinigen

Auch die Benützung von Gymnastikräumen für physiotherapeutische Behandlungen ist nun verboten und sogar Sportvereine und Fitnessstudios, die die Zeit der Sportsperre zur Renovierung oder auch nur zur Reinigung ihrer Turnhallen und Nebenräume nützen wollen, dürfen dies nicht mehr.

Rettung von Eigentum erlaubt

Bei einem Wasserrohrbruch in einer Turnhalle lässt sich ein Einschreiten noch mit der unmittelbaren Gefahr für das Eigentum begründen, welche die Verordnung als Ausnahme vom Betretungsverbot anerkennt.

Wie sieht es jedoch mit der akribischen Pflege von Fußballplätzen aus? Vielleicht werden sie bald zu neuen ökologischen Nischen. Oder werden die Fairways von Golfplätzen Biotope mit Nistplätzen für seltene Vögel? Nicht jedes Verkommenlassen stellt nämlich eine unmittelbare Gefahr fürs Eigentum dar. Ob das Nachziehen von Spielfeldmarkierungen und das Abziehen von Tennisplätzen noch zur erlaubten Sportausübung oder bereits zur verbotenen Wartung gehören, muss, wie so vieles in dieser Seuchenzeit, die Polizei entscheiden. Letztlich wäre der Verwaltungsgerichtshof zu bemühen.

Journalistenprivileg

Einzig Medienvertreter dürfen ihren Fuß ohne besondere Begründung auf Sportstätten setzen. Sie dürfen dort auch putzen oder Rasen mähen. Auch „Betreuern“ ist auf Sportplätzen ihre Tätigkeit erlaubt. Vielleicht meint der Gesundheitsminister damit anderes als der Sportminister: Man kann schließlich nicht nur Sportler betreuen, sondern auch Wiesen oder Wasserleitungen.

Hilft juristische Spitzfindigkeit?

Da die Bestimmung bewusst geändert wurde und das Betreten von Sportplätzen klar geregelt ist, lässt sich auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke sprechen. Mit solchen Regelungslücken können sich Juristen zuweilen behelfen, indem sie eine solche Lücke mit Analogien schließen. Das erscheint mir hier nicht möglich. Auch die anderen Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung bieten keinen Ausweg.

Wo bleibt der Rechtsstaat?

Vermutlich wird ein kleiner Erlass des Innenministers herauskommen, dass seine Polizei es diesmal nicht so streng nehmen soll. Dann müsste die Justizministerin die Staatsanwaltschaft wohl wegen Amtsmissbrauchs ermitteln lassen. Oder der Sportminister ersucht den Gesundheitsminister, mit einer neuen Verordnung wenigstens diesen Fehler zu reparieren.

Neue Regeln: Breitensport zur Seuchenzeit

Turn- und Sportvereine sowie Fitnessstudios stellten Mitte März ihre Tätigkeit weitgehend ein, weil Sportstätten nicht betreten werden durften. Seit 1. und erneuert seit 15. Mai gelten für Breitensport und Vereinsleben neue Regeln (COVID-19-Lockerungsverordnung), wobei mindestens folgende gesetzlichen Grenzen eingehalten werden müssen:

Corona-Kranke: verboten

Wer an COVID erkrankt ist, muss dies der Behörde melden und darf niemanden einer Ansteckungsgefahr aussetzen. Dieses Delikt ist mit drei Jahren Haftstrafe bedroht.

Turnsaal: verboten

Sport in Turnsälen, Fitnessstudios, Vereinsräumen oder Bädern ist bis 30. Juni völlig untersagt, sogar wenn man allein ist.

Privatraum: erlaubt

Sport ohne Einschränkung ist im privaten Wohnbereich und auch in dazugehörenden Fitnessräumen erlaubt. Für Bäder (und Saunen) gilt die Benutzbarkeit aber nur, wenn sie zu höchstens sechs Wohneinheiten gehören.

Gelände: erlaubt

Auf Straßen, im Gelände, aber auch in natürlichen, versicherten Klettergärten ist die körperliche Betätigung erlaubt, wenn der allgemein vorgeschriebene Ein-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden und die üblichen Regeln (StVO, Wegerecht, Naturschutz) eingehalten werden. Die Zehn-Personen-Grenze der Verordnung ist rechtswidrig.

Freiluftanlagen: begrenzt

Sportanlagen im Freien dürfen dann genützt werden, wenn bei der Sportausübung ein Zwei-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden eingehalten wird. Klar ist, dass das zahlreiche Sportarten ausschließt. Mit entsprechenden Übungen lässt sich die Seuchenzeit wohl auch für Fußballvereine überbrücken. Wer nicht sportelt oder Sportler betreut, darf sich nicht am Sportplatz aufhalten, sondern muss außerhalb des Zauns warten.

NEU: Gruppengröße: beliebig, Wettkämpfe: ja

Seit 15. Mai ist auf Sportplätzen das Veranstaltungsverbot mit seiner Begrenzung auf zehn Personen aufgehoben. Daher sind beliebig große Trainingsgruppen und auch Wettkämpfe möglich, wenn der Zwei-Meter-Abstand eingehalten wird. Die Anwesenheit von Kampfrichtern und Betreuern ist ausdrücklich gestattet. Zuschauer sind nur außerhalb des Zauns erlaubt.

NEU: Garderobe, Dusche: ja

Seit 15. Mai dürfen auch Garderoben und Duschen wieder benützt werden, wenn dies in Verbindung mit der erlaubten Sportausübung geschieht. Saunieren ist nach wie vor untersagt. Auf Vereinssportplätzen, die ja nicht allgemein zugänglich sind, gibt es auch keine Maskenpflicht.

NEU: Sichern: ja

Wer eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben abwendet, braucht den Zwei-Meter-Abstand nicht einzuhalten. Daher ist seit 15. Mai das Sichern beim Gerätturnen wieder möglich.

Sportgeräte gemeinsam: ja

Die gemeinsame Benützung von Sportgeräten ist zulässig, wobei eine besondere Desinfektion nicht Pflicht ist. Wer sich selbst schützen will, sollte mit bereitgestellten Mitteln dazu imstande sein, beispielsweise mit Desinfektionsmittelspendern und Haushaltspapier.

NEU: andere Tätigkeiten: nur Journalisten

Lagerungsarbeiten, Physiotherapie oder Wartungsarbeiten auf Sportplätzen und in Turnhallen sind seit 15. Mai nicht mehr zulässig. Nur Medienvertreter dürfen ohne Zweckbindung eine Sportstätte betreten.

Autofahrten: mit Maske

Im PKW oder Kleinbus dürfen je Sitzreihe zwei haushaltsfremde Personen mit Maske sitzen. In einem Autobus gilt wie im öffentlichen Verkehrsmittel Maskenpflicht und Ein-Meter-Abstand.

Haftung: nur bei Fehlern

Vereine und ihre Organwalter müssen auf die gesetzlichen Regeln hinweisen und deren Einhaltung auch überwachen und durchsetzen. Dies kann mit Anweisungen, Vereinsstrafen, Turnplatzverboten oder gar mit Platzsperren geschehen. Bei Minderjährigen und bei sprachlich-kultureller Differenz ist hier besondere Sorgfalt (und Geschick) nötig.

In Zu- und Abgangsbereichen helfen Bodenmarken, den Zwei-Meter-Abstand zu sichern, und bei festen Arbeitsplätzen erleichtern die bekannten Trennwände das Leben. Mit den Rechtsinformationen auf die Selbstverantwortung bezüglich Händewaschen, Niesverhalten oder Gerätedesinfektion aufmerksam zu machen, rundet die Maßnahmen ab. Für die Gerätedesinfektion rate ich unbedingt, die Verantwortung derer herauszustreichen, die mit dem Gerät beginnen, also nicht jener, die das Gerät übergeben.

Damit sind die Verantwortlichen ausreichend davor geschützt, haftbar gemacht zu werden.