Breitensport zur Seuchenzeit

Turn- und Sportvereine sowie Fitnessstudios stellten Mitte März ihre Tätigkeit weitgehend ein, weil Sportstätten nicht betreten werden durften. Seit 1. Mai gelten für Breitensport und Vereinsleben neue Regeln, wobei mindestens folgende gesetzlichen Grenzen eingehalten werden müssen:

Corona-Kranke: verboten

Wer an COVID erkrankt ist, muss dies der Behörde melden und darf niemanden einer Ansteckungsgefahr aussetzen. Dieses Delikt ist mit drei Jahren Haftstrafe bedroht.

Turnsaal: verboten

Sport in Turnsälen, Fitnessstudios, Vereinsräumen oder Bädern ist bis 30. Juni völlig untersagt, sogar wenn man allein ist. Diese Anlagen dürfen aber instandgehalten und gereinigt oder für andere erlaubte Zwecke genützt werden, beispielsweise für Lagerungen oder zur Gruppen-Physiotherapie.

Privatraum: erlaubt

Sport ohne Einschränkung ist im privaten Wohnbereich und auch in dazugehörenden Fitnessräumen erlaubt. Für Bäder (und Saunen) gilt die Benutzbarkeit aber nur, wenn sie zu höchstens sechs Wohneinheiten gehören.

Gelände: erlaubt

Auf Straßen, im Gelände, aber auch in natürlichen, versicherten Klettergärten ist die körperliche Betätigung erlaubt, wenn der allgemein vorgeschriebene Ein-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden und die üblichen Regeln (StVO, Wegerecht, Naturschutz) eingehalten werden.

Freiluftanlagen: begrenzt

Sportanlagen im Freien dürfen dann genützt werden, wenn bei der Sportausübung ein Zwei-Meter-Abstand zu Haushaltsfremden eingehalten wird. Klar ist, dass das zahlreiche Sportarten ausschließt. Bei untypischem Übungsverlauf darf der Zwei-Meter-Abstand aber unterschritten werden, also beispielsweise beim Absturz vom Kletterturm oder vom Hochreck. Mit entsprechenden Übungen lässt sich die Seuchenzeit wohl auch für Fußballvereine überbrücken. Wer nicht sportelt, darf sich nicht am Sportplatz aufhalten, sondern muss außerhalb des Zauns warten.

Gruppengröße: zehn, Wettkämpfe: klein

Die einschlägige Verordnung enthält eine unglückliche Regelung zu Veranstaltungen. Wegen eines juristischen Fehlers braucht sie derzeit nicht befolgt zu werden, aber wenn der Mangel behoben wird, gilt das Folgende: Geplante Zusammenkünfte oder Unternehmungen von mehr als zehn Personen sind verboten, also auch regelmäßige Sportstunden oder Trainingseinheiten vollzähliger Fußballmannschaften. Erlaubt ist aber, sich in Riegen zu je zehn Sportlern zu verabreden und dann ungeplant von einer Gruppe zur anderen zu wechseln.

Wettkämpfe sind nur zu jeweils zehn Personen im Zwei-Meter-Abstand möglich, wobei Kampfrichter und Betreuer mitgezählt werden.

Garderobe, Dusche: das Nötigste

Die mit Sportplätzen verbundenen Räume dürfen nur betreten werden, wenn dies erforderlich ist: zum Durchschreiten, für Toilettengänge und zum unbedingt nötigen Umkleiden. Duschen wird nur in Ausnahmefällen dazugehören.

Sportgeräte gemeinsam: ja

Die gemeinsame Benützung von Sportgeräten ist zulässig, wobei eine besondere Desinfektion nicht Pflicht ist. Wer sich selbst schützen will, muss mit bereitgestellten Mitteln dazu imstande sein, beispielsweise mit Desinfektionsmittelspendern und Haushaltspapier.

Autofahrten: mit Maske

Im PKW oder Kleinbus dürfen je Sitzreihe zwei haushaltsfremde Personen mit Maske sitzen. In einem Autobus gilt wie im öffentlichen Verkehrsmittel Maskenpflicht und Ein-Meter-Abstand.

Haftung: nur bei Fehlern

Vereine und ihre Organwalter müssen auf die gesetzlichen Regeln hinweisen und deren Einhaltung auch überwachen und durchsetzen. Dies kann mit Anweisungen, Vereinsstrafen, Turnplatzverboten oder gar mit Platzsperren geschehen. Bei Minderjährigen und bei sprachlich-kultureller Differenz ist hier besondere Sorgfalt (und Geschick) nötig.

In Zu- und Abgangsbereichen helfen Bodenmarken, den Zwei-Meter-Abstand zu sichern, und bei festen Arbeitsplätzen erleichtern die bekannten Trennwände das Leben. Mit den Rechtsinformationen auf die Selbstverantwortung bezüglich Händewaschen, Niesverhalten oder Gerätedesinfektion aufmerksam zu machen, rundet die Maßnahmen ab. Für die Gerätedesinfektion rate ich unbedingt, die Verantwortung derer herauszustreichen, die mit dem Gerät beginnen, also nicht jener, die das Gerät übergeben.

Iftar im COVID-19-Jahr

In der Welt des Islam wird im Fastenmonat Ramadan tagsüber gefastet und mit Iftar allabendlich das Fasten beendet. Dieses Fastenbrechen wird nicht allein im engen Familienkreis begangen, sondern es ist üblich, dazu Freunde und Bekannte einzuladen. Viele Iftar-Einladungen richten sich auch an Menschen, die nicht so leicht zu einem schönen gemeinsamen Gastmahl kommen.

Wie wirken sich die gegenwärtigen COVID-Beschränkungen darauf aus? Beim rechtlichen Rahmen des Erlaubten muss zwischen mehreren Fällen unterschieden werden:

Fastenbrechen in Restaurants

Restaurants und Gasthäuser sind Betriebsarten der Gastgewerbe. Da die einschlägige Verordnung verbietet, deren Betriebsstätten als Gast zu betreten, lassen sich dort auch keine Speisen und Getränke konsumieren. Iftar im Restaurant ist also derzeit ausgeschlossen.

Fastenbrechen in Moscheeräumen

Moscheeräume dürfen in der gleichen Weise wie Geschäfte betreten werden, wozu auch eine Mund-Nasen-Maske gehört. Neuerdings genügt auch ein Gesichtsvisier, das Nase und Mund abdeckt. Mit Maske oder mit Gesichtsvisier wird es allerdings unmöglich sein, zu essen oder zu trinken. Es scheidet also auch ein Mahl in Moscheeräumen aus.

Fastenbrechen im privaten Wohnbereich

Für private Wohnräume hat die Behörde in der neuen, jetzt geltenden Verordnung keine Beschränkungen vorgesehen, wobei sie wohl von verfassungsrechtlichen Überlegungen geleitet wurde. Weder ist die Personenzahl begrenzt, noch gibt es Maskenpflicht oder Abstandsregeln. Auch die Bewirtung von Gästen ist erlaubt.

Die Möglichkeit, außer Haus zu gehen und jemanden in seiner Wohnung zu besuchen, ist nicht neu, sondern hat trotz Ausgangsbeschränkung auch bisher bestanden.

Gegenteilige Äußerungen waren Falschmeldungen. Sogar eine SMS-Mitteilung des staatlichen Integrationsfonds an 400.000 Personen in 14 Migrantensprachen teilte nur drei Gründe mit, die es erlauben, die eigene Wohnung zu verlassen: Arbeiten oder Einkaufen oder Helfen. Der wichtige vierte Grund wurde unterschlagen: Weggehen. Dieses Weggehen erlaubte immer auch private Besuche.

Menschen mit und ohne Migrationshintergrund und auch viele Journalisten, die nicht regelmäßig unser Bundesgesetzblatt studieren, fielen wochenlang auf diese Falschmeldungen herein.

Damit hat gegolten und gilt immer noch:

Zusammenkünfte zum Iftar in Wohnungen, Hausgärten oder auch in privaten Hobbyräumen sind rechtlich zulässig.

Rechtswidrige COVID-Verordnung

Neu seit 1. Mai 2020

Die COVID-19-Lockerungsverordnung regelt seit gestern die Pandemie-Schutzmaßnahmen neu. Unter anderem wird für Veranstaltungen angeordnet: Es dürfen nicht mehr als zehn Personen teilnehmen, bei Begräbnissen höchstens 30. Überdies gelten der Ein-Meter-Abstand und die Masken- oder Visierpflicht.

Treffen in privaten Wohnräumen sind dagegen unbeschränkt erlaubt und bei Hochzeits- und Begräbnisgottesdiensten wird die Personenanzahl nach der Fläche des Andachtsraumes bemessen, wobei auf je zehn Quadratmeter ein Besucher kommen darf.

Auf Vereinssportplätzen sind zwar Trainingsformen im Zwei-Meter-Abstand erlaubt, aber der Veranstaltungsbegriff ist so weit gefasst, dass sich nicht einmal eine Fußballmannschaft dazu treffen darf. Es wäre nur denkbar, dass sich mehr als zehn Personen jeweils in Zehnerriegen verabreden und dann getrennt Sport treiben.

Rechtsgrundlage fehlt

Allerdings hat der Gesundheitsminister den § 10 der COVID-19-Lockerungsverordnung, der sich mit Veranstaltungen befasst, offensichtlich rechtswidrig erlassen. Einerseits ist das Veranstaltungswesen nach unserer Verfassung Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung und ein Bundesminister hat schon deshalb damit nichts zu tun.

Wollte er sich auf den Kompetenztatbestand des Gesundheitswesens berufen, wäre eine bundesgesetzliche Grundlage nötig, an der es jedoch gebricht. In der Promulgationsklausel der COVID-19-Lockerungsverordnung wird § 15 Epidemiegesetz als Rechtsgrundlage angeführt. Diese Bestimmung gibt allerdings ausdrücklich und ausschließlich der Bezirksverwaltungsbehörde das Recht, Verordnungen zu erlassen. Das Veranstaltungsverbot der COVID-19-Lockerungsverordnung ist daher offenkundig rechtswidrig und braucht nicht befolgt zu werden.

Übererfüller: Zur Trennwand die Maske?

Seit der Ausrufung des Corona-Notstands am 15. März 2020 sind unter anderem Apotheken von den umfangreichen Verboten ausgenommen, damit sich die Menschen ordentlich versorgen können. Aufgrund ihrer Fachkenntnis ergriffen die Apotheken sehr rasch aus Eigenem Vorsichtsmaßnahmen gegen Ansteckungen über Tröpfcheninfektion. Dazu werden unter anderem Trennwände aus Glas oder Plexiglas® eingesetzt und dies wurde allenthalben als verantwortungsbewusst und vorbildlich hervorgehoben.

Maskenpflicht hinter Plexiglas?

Seit 14. April müssen in Handelsbetrieben, also auch in Apotheken, Kunden und bestimmte Mitarbeiter im Gesicht eine „Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion“ tragen. Gilt für Apothekenmitarbeiter keine Maskenpflicht, wenn eine Trennwand vorhanden ist?

In ihrem Kammer-Info teilt die Österreichische Apothekerkammer ihren Mitgliedern dazu mit: „Laut Auskunft des zuständigen Juristen wurde diese Frage intensiv im Krisenstab diskutiert und – aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes – abschlägig beschieden.“ Die Kammer übernimmt also den Standpunkt, dass hinter einer Schutzwand zusätzlich ein (unzertifizierter) Nasen-Mund-Schutz verwendet werden muss.

Nein!

Dieser Meinung ist entgegenzutreten, wie eine genaue Lektüre der entsprechenden Notverordnung klar macht. Die Stelle lautet:

§ 2 (5): Abs. 1 [Anmerkung: die Ausnahme vom Betretungsverbot] gilt nur, wenn folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
1. Mitarbeiter mit Kundenkontakt sowie Kunden eine den Mund- und Nasenbereich gut abdeckende mechanische Schutzvorrichtung als Barriere gegen Tröpfcheninfektion tragen; dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
2. ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen eingehalten wird.
(Verordnung BGBl. II Nr. 96/2020 idF BGBl. II Nr. 151/2020)

Der Normwortlaut spricht Mitarbeiter mit Kundenkontakt an, wobei übrigens entgegen dem üblichen Sprachgebrauch mit dem Ausdruck „Mitarbeiter“ auch ein Unternehmer gemeint sein wird. Offensichtlich will der Normsetzer aber nicht alle Mitarbeiter, die vielleicht in einem Lager, Labor oder Büro tätig sind, mit Maskenpflicht belegen.

Die Schlüsselfrage ist daher, wer überhaupt Kundenkontakt hat. Der Verordnungswortlaut selbst liefert dafür den Maßstab, wenn er im gleichen Satz von einer Barriere gegen Tröpfcheninfektion spricht. Besteht ohnehin eine Barriere gegen Tröpfcheninfektion, liegt gar kein Kundenkontakt vor. Es erübrigt sich also eine zusätzliche mechanische Schutzvorrichtung vulgo Maske.

Arbeitnehmerschutz anders geregelt

Selbstverständlich muss dem Arbeitnehmerschutz Genüge getan werden, der aber nicht Gegenstand der zitierten Bestimmung ist. Vielmehr ist er in der zweiten entsprechenden Notverordnung mit einem Ein-Meter-Abstand geregelt und die Fürsorgepflicht des Dienstgebers ist mit dem Beachten dieses Ein-Meter-Abstands erfüllt.

Im Rechtsstaat sind die Inhalte von Gesetzen und Verordnungen entscheidend, nicht die Rechtsansichten von Beamten oder "der Obrigkeit". Mitunter werden solche Ansichten, sogar wenn sie als Ministerweisungen in Erscheinung treten, wieder zurückgenommen (siehe: Familie verboten?).

Jeder Bürger hat die Rechtsordnung zu befolgen. Ob er rechtliche Gebote übererfüllt, liegt aber in seiner Entscheidung und nicht in der Anordnungsmacht von Polizei oder Kammer. Ich komme entgegen den Übererfüllern rechtlich zu dem klaren Ergebnis:

Wenn in einem Geschäft eine Trennwand einen direkten Kundenkontakt verhindert, dürfen Mitarbeiter ohne Maske arbeiten.

Übererfüller: Familie verboten?

Voitsberg informiert (fast) vorbildlich

Die Stadtgemeinde Voitsberg hält in ihren Corona-Virus-Informationen die Bürger vorbildlich auf dem Laufenden (www.voitsberg.at ). Dies betrifft Hilfestellungen ebenso wie die jeweilige Rechtslage. Die Information #9 führt allerdings über Erlaubtes und Verbotenes in die Irre:

„Liebe Voitsbergerinnen und Voitsberger!
Ostern im kleinen Kreis
Die bisherigen Ausgangsbeschränkungen werden bis Ende April verlängert. Die Einschränkung der sozialen Kontakte wird als maßgebend für die Eindämmung des Corona-Virus gesehen.
Verboten sind weiters sämtliche Zusammenkünfte mit voraussichtlich mehr als 500 Personen außerhalb geschlossener Räume oder im Freien. ....“

Heißt das, dass Familienbesuche oder gemeinsame Weihfleisch-Essen bei Nachbarn verboten sind?

Es gibt kein Verbot

Nein, das alles ist erlaubt, wenn es auch für kurze Zeit ausdrücklich verboten war. Die Bezirkshauptmannschaft Voitsberg hatte sich nämlich an eine Anordnung des Gesundheitsministers gehalten und eine Verbotsverordnung erlassen, die vom 4. bis 8. April Nachbarschaftsbesuche unmöglich machte. Als die Ministerweisung wegen ihrer rechtlichen Fragwürdigkeit zurückgenommen werden musste, hob die BH die Verbotsverordnung wieder auf.

Wer nicht von einem Absonderungsbescheid oder von Quarantäne wegen Ansteckungsverdachts betroffen ist, darf Besuche empfangen und die Besucher dürfen dafür auch die Straße betreten. Dies kommt in der Ausgangssperren-Verordnung klar zum Ausdruck:

§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, ....
5.   wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten.
(Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020)

Auf der Straße muss die Ein-Meter-Abstand-Regel eingehalten werden, aber im privaten Bereich darf man sich – rein rechtlich – nahekommen. Die Polizei wird in diesem Zusammenhang ein Haus nur betreten, wenn sie hereingebeten wird. Schon gar nicht darf sie bei Nachbarschaftsrunden strafen, es sei denn, man raucht sich ein oder stört lärmend die Nachbarn. Osterfeuer sind untersagt, allerdings nicht wegen Ansteckungs-, sondern wegen Feuersgefahr.

Rechtlich ist klar:

Im Bezirk Voitsberg steht den üblichen Nachbarschaftstreffen zu den Osterfeiertagen nichts im Wege.