Wildwuchs statt Fußballrasen - NEU: Rasenmähen wieder erlaubt

Ergänzung vom 27. Mai 2020: Der Gesundheitsminister erlaubt ab Freitag, 29. Mai 2020 das Rasenmähen wieder.

Betreten verboten!

Der Gesundheitsminister erließ bekanntlich mit Wirkung vom 15. Mai neue Regeln für die Benützung von Sportplätzen. Überraschenderweise ist seither die Wartung von Sportanlagen nicht mehr erlaubt, weil Sportstätten nur mehr zur Sportausübung betreten werden dürfen:

§ 8 COVID-19-Lockerungsverordnung
(1) Das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017, BGBl. I Nr. 100/2017, ist untersagt.
(2) Abweichend von Abs. 1 dürfen Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich betreten werden, wenn während der Sportausübung gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Die Vorläuferfassung der Verordnung hatte mit einem klügeren Wortlaut noch anderes vorgesehen.

Keine Therapien, kein Reinigen

Auch die Benützung von Gymnastikräumen für physiotherapeutische Behandlungen ist nun verboten und sogar Sportvereine und Fitnessstudios, die die Zeit der Sportsperre zur Renovierung oder auch nur zur Reinigung ihrer Turnhallen und Nebenräume nützen wollen, dürfen dies nicht mehr.

Rettung von Eigentum erlaubt

Bei einem Wasserrohrbruch in einer Turnhalle lässt sich ein Einschreiten noch mit der unmittelbaren Gefahr für das Eigentum begründen, welche die Verordnung als Ausnahme vom Betretungsverbot anerkennt.

Wie sieht es jedoch mit der akribischen Pflege von Fußballplätzen aus? Vielleicht werden sie bald zu neuen ökologischen Nischen. Oder werden die Fairways von Golfplätzen Biotope mit Nistplätzen für seltene Vögel? Nicht jedes Verkommenlassen stellt nämlich eine unmittelbare Gefahr fürs Eigentum dar. Ob das Nachziehen von Spielfeldmarkierungen und das Abziehen von Tennisplätzen noch zur erlaubten Sportausübung oder bereits zur verbotenen Wartung gehören, muss, wie so vieles in dieser Seuchenzeit, die Polizei entscheiden. Letztlich wäre der Verwaltungsgerichtshof zu bemühen.

Journalistenprivileg

Einzig Medienvertreter dürfen ihren Fuß ohne besondere Begründung auf Sportstätten setzen. Sie dürfen dort auch putzen oder Rasen mähen. Auch „Betreuern“ ist auf Sportplätzen ihre Tätigkeit erlaubt. Vielleicht meint der Gesundheitsminister damit anderes als der Sportminister: Man kann schließlich nicht nur Sportler betreuen, sondern auch Wiesen oder Wasserleitungen.

Hilft juristische Spitzfindigkeit?

Da die Bestimmung bewusst geändert wurde und das Betreten von Sportplätzen klar geregelt ist, lässt sich auch nicht von einer planwidrigen Regelungslücke sprechen. Mit solchen Regelungslücken können sich Juristen zuweilen behelfen, indem sie eine solche Lücke mit Analogien schließen. Das erscheint mir hier nicht möglich. Auch die anderen Bestimmungen der COVID-19-Lockerungsverordnung bieten keinen Ausweg.

Wo bleibt der Rechtsstaat?

Vermutlich wird ein kleiner Erlass des Innenministers herauskommen, dass seine Polizei es diesmal nicht so streng nehmen soll. Dann müsste die Justizministerin die Staatsanwaltschaft wohl wegen Amtsmissbrauchs ermitteln lassen. Oder der Sportminister ersucht den Gesundheitsminister, mit einer neuen Verordnung wenigstens diesen Fehler zu reparieren.