RADLand.at befiehlt
Auf der offiziellen Radfahr-Website des Landes
Niederösterreich werden strenge Verbote fürs Radfahren in Corona-Zeiten
ausgegeben, wobei man sich aufs Gesetz beruft.
So wird ein Verbot mehrstündiger Einzelfahrten ebenso wie
ein Mountainbike-Verbot abseits des Asphalts behauptet. Auch eine Begründung
wird mitgeliefert: Bei langer Dauer oder „höherer Intensität“ einer Radpartie
steige das Risiko, Rettungseinsätze hervorzurufen. Außerdem könnten die
Abwehrkräfte negativ beeinflusst werden.
In Österreich kommen auf einen Radsportunfall immerhin 15
Haushaltsunfälle. Ob angesichts dessen die Begründung mehr oder weniger
durchdacht ist, kann aber dahingestellt bleiben. Im Rechtsstaat zählt beim Verbieten
nämlich nur die Rechtslage. Sie sieht folgendermaßen aus:
So sieht die Rechtslage aus:
Neben den bekannten anderen Gründen des täglichen Bedarfs darf man seine Wohnung immer verlassen, wenn dies mit Haushaltsgenossen oder im Ein-Meter-Abstand von anderen Passanten geschieht. Im Originalzitat sieht die entsprechende Verordnung dazu als Ausnahme von der Ausgangssperre vor:
§ 2. Ausgenommen vom Verbot gemäß § 1 sind Betretungen, ....
5. wenn öffentliche Orte im Freien
alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren
betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von
mindestens einem Meter einzuhalten.
(Verordnung BGBl. II Nr. 98/2020 idF BGBl. II Nr. 108/2020)
Wie man sieht, ist es dabei gleichgültig, ob die Wohnung mit Fahrrad, Mountainbike oder Tageszeitung verlassen wird. Auch auf Art, Dauer oder „Intensität“ der Freilufttätigkeit kommt es nicht an.
Droht Sportverbot?
Allerdings drohte die Obrigkeit schon damit, die Ausgangssperre zu verschärfen, wenn Sportler sich nicht mit einem Spartraining zufriedengeben:
„Die Idee ist, dass man sich für kurze Zeit im Freien bewegen
kann .... Wir würden uns ja sonst gezwungen sehen, hier nachzuschärfen, …. .“
(Sportminister Kogler in einer Pressekonferenz am 24. März 2020)
Es steht wohl jedem frei, sich in seinem Leben über die Gesetzesgebote hinaus einzuschränken. Dass aber offizielle Stellen dies als Übererfüller mit Falschdarstellungen veranlassen wollen, geht nicht an.
Noch erlaubt die Rechtslage Marathontraining und Hundeausführen. Auch Radfahren ist in COVID-19-Zeiten uneingeschränkt erlaubt.