Notdienstzuschlag

Zusätzlich zu den gewöhnlichen Öffnungszeiten ist immer ein Teil der österreichischen Apotheken für Notfälle dienstbereit. Dies ist gesetzliche Pflicht – und ein gewaltiges Verlustgeschäft.

Daher ist es kein Wunder, dass in Apothekerkreisen viel darüber diskutiert wird. Man will finanzielle Hilfe der öffentlichen Hand, einen sachgerechteren Kollektivvertrag für die Entlohnung der Angestellten oder eine Erhöhung der sogenannten Zusatzgebühr. Am meisten stören aber Missbräuche durch Menschen mit nächtlichen Wünschen, die von einem Arzneimittel-Notbedarf weit entfernt sind.

So entstand die Idee, wenigstens mit einem höheren Notdienstzuschlag getröstet zu werden und einige hundert Unterzeichner schlossen sich dem Ruf an, die Obrigkeit möge dafür sorgen.

Die Obrigkeit? Bedarf es dafür überhaupt der Obrigkeit? Nein, nach meiner Meinung nicht.

Der jetzige Zuschlag im Bereitschaftsdienst betrifft nur Arzneimittel. Daneben darf jede Apotheke selbst einen eigenen Notdienstzuschlag festsetzen.

Dies gründet auf folgenden rechtlichen Überlegungen:

Ein Apotheker nimmt als Unternehmer sein Grundrecht der Erwerbsfreiheit in Anspruch und darf nach der österreichischen Rechtsordnung seine Preise frei bestimmen, solange er nicht Wucher betreibt. Der Gesetzgeber lässt Einschränkungen dieser Freiheit nur in ganz wenigen Ausnahmefällen zu, beispielsweise bei Mieten oder eben bei Arzneimitteln: Für Apotheken schreibt die Arzneitaxe-Verordnung Höchstpreise vor. Sie beruht auf einer Verordnungsermächtigung des Apothekengesetzes.

Allerdings bezieht sich die Arzneitaxe-Verordnung nach ihrem § 1 ausschließlich auf Arzneimittel, deren Verpackung und die damit verbundenen Arbeiten. Wenn sie dann später in Anlage A, Punkt 6 ganz allgemein von einer Zusatzgebühr bei Inanspruchnahme der Apotheke spricht, kann sich dies nur auf den im Verordnungstext angeführten Anwendungsbereich, eben auf die Inanspruchnahme zur Arzneimittelabgabe erstrecken. Der jetzige Nachtdienstzuschlag betrifft also nur Arzneimittel.

Da Preisregelungen in ein Grundrecht eingreifen, müssen sie sich auf das Notwendigste beschränken. Diese verfassungsrechtliche Überlegung legt nahe, dass die Arzneitaxe den Preis anderer Angebote als Arzneimittel überhaupt nicht regeln darf. Derzeit tut sie das auch nicht.

Außer bei Arzneimitteln steht es also einem Apotheker frei, einen Notdienstzuschlag von beispielsweise € 10,00 je Inanspruchnahme zu verlangen. Ob dies marktpolitisch geschickt ist, wird wohl jeder im Einzelfall beurteilen müssen.

Nebenbei: Das kollektivvertragliche Entgelt angestellter Apotheker ändert sich dabei nicht und ordentliche Preisauszeichnung wird vorausgesetzt.